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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 12.04.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 77/00
Rechtsgebiete: AktG
Vorschriften:
AktG § 291 | |
AktG § 294 | |
AktG § 295 | |
AktG § 297 Abs. 1 S. 2 |
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.04.2001 - 11 Wx 77/00 - rechtskräftig.
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 11. Zivilsenat
11 Wx 77/00 T 1/00 KfH III
Karlsruhe, 12. April 2001
In Sachen
hier: weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung einer Eintragung ins Handelsregister
Beschluss
Tenor:
1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2000 (T 1/00 KfH III) wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 20.12.1999 meldete der Geschäftsführer der A GmbH (=Antragstellerin) die Beendigung des Ergebnisabführungsteils des Unternehmensvertrags zwischen ihr und der B GmbH & Co KG vom 30.07.1993 auf Grund außerordentlicher Kündigung der A GmbH mit Wirkung zum 30.11.1999 zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Anmeldung beigefügt war ein Kündigungsschreiben der Antragstellerin vom 17.12.1999 hinsichtlich des Ergebnisabführungsteils mit Wirkung zum 30.11.1999, auf dem sich auch eine Einverständniserklärung für die B GmbH & Co KG bezüglich der Kündigung befindet.
Das Amtsgericht lehnte die Eintragung der Anmeldung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die gem. §§ 27 Abs.1, 29 Abs.1 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragene "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag" enthält in § 1 die Unterstellung der Leitung der Antragstellerin unter die B GmbH & Co KG, in § 2 eine Gewinnabführungsvereinbarung mit Verlustübernahme und in § 3 Regelungen zu Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages.
Die Kündigungserklärung vom 17.12.1999 betrifft nur die Regelungen unter § 2. Dies stellt, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, eine unzulässige Teilkündigung dar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich nicht um zwei inhaltlich selbständige Verträge, die nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst wurden, sondern um einen einheitlichen Unternehmensvertrag, der allgemein als Organschaftsvertrag bezeichnet wird (vgl. Scholz/Emmerich GmbHG 9. Aufl. Anhang Konzernrecht Rdnr. 204; Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 291 Rdnr. 24; Geßler/Hefermehl AktG § 291 Rdnr. 37). Eine Verknüpfung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wie sie hier vorliegt, ist in der Praxis aus steuerlichen Gründen sogar die Regel (vgl. Biedenkopf/Koppensteiner in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, § 291 Rdnr. 15).
Aus der Tatsache, dass ein Gewinnabführungsvertrag auch isoliert abgeschlossen werden kann (vgl. Hüffer a.a.O. § 291 Rdnr. 24), ergibt sich für die Auffassung der Antragstellerin nichts. Hier ist gerade kein isolierter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages erfolgt, sondern die übliche Gestaltung eines (einheitlichen) Organschaftsvertrages mit den Elementen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages gewählt worden.
Die Selbständigkeit der Vertragsbestandteile lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 3 Nr.1 des Vertrages eine Rückwirkung des Gewinnabführungsvertrages auf den Beginn des Jahres 1992 vorgesehen ist. Dass ein Gewinnabführungsvertrag im Gegensatz zu einem Beherrschungsvertrag mit rückwirkender Kraft abgeschlossen werden kann (vgl. Hüffer a.a.O. § 294 Rdnr. 20), mag dazu führen, dass es gelegentlich zum Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrages kommt (vgl. Hüffer a.a.O. § 291 Rdnr. 24). Hieraus folgt aber nicht, dass wegen der vorgesehenen Rückwirkung des Gewinnabführungsteils der als Einheit formulierte Organschaftsvertrag aus rechtlich selbständigen Teilen besteht. Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass bei einem Elemente des Gewinnabführungsvertrages und des Beherrschungsvertrages enthaltenden Unternehmensvertrag die für beide gültigen Bestimmungen bzw. die strengeren Bestimmungen gelten sollen (vgl. Geßler a.a.O. § 291 Rdnr. 34 m.N.). Der Vertrag stellt deshalb eine Einheit dar.
2. Eine Teilkündigung des als Einheit anzusehenden Unternehmensvertrages ist nicht möglich. Die Kündigungserklärung der Antragstellerin hinsichtlich der Bestimmungen über die Gewinnabführung unter Aufrechterhaltung des Beherrschungsvertrages ist inhaltlich auf eine Änderung des Organschaftsvertrages gerichtet. Eine derartige Änderung kann jedoch nicht einseitig herbeigeführt werden.
3. Die Anmeldung ist auch nicht als Vertragsänderung im Hinblick auf die auf das Kündigungsschreiben gesetzte Einverständniserklärung der Geschäftsführerin des herrschenden Unternehmens als Vertragsänderung eintragungsfähig.
Dem steht zunächst der für die Eintragung maßgebliche Inhalt der Anmeldung - Beendigung durch Kündigung zum 30.11.1999 - entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 1602, 1603; BayObLG, WM 1987, 502, 503). Hinzu kommt, dass eine Änderung des Organschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen sowohl der Antragstellerin als auch der B GmbH & Co KG bedurft hätte (vgl. Scholz/Emmerich a.a.O. Rdnrn. 193, 194). Diese sind nicht vorgelegt.
4. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die (teilweise) Vertragsbeendigung durch Kündigung noch aus weiteren Gründen nicht hätte eingetragen werden können.
a) Da die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung, wie sie in § 3 Nr. 2 und 3 des Organschaftsvertrages geregelt sind, im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist - im Dezember 1999 hätte erst zum 31.12.2001 gekündigt werden können - nicht vorlagen, kam nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Für diese gelten die zum Aktienrecht entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. Scholz/Emmerich a.a.O. Rdnrn. 195, 198). Hier fehlte es an einem entsprechenden Kündigungsgrund. § 297 Abs. 1 Satz 2 AktG, der im GmbH Konzernrecht entsprechend gilt, rechtfertigt eine Kündigung der abhängigen Gesellschaft nur, wenn das herrschende Unternehmen seinen Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. S. 1602, 1603). Verschlechterungen der eigenen Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft begründen dagegen kein Kündigungsrecht (vgl. Geßler a.a.O. § 297 Rdnr. 38). Sonstige Kündigungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Fehlen eines Kündigungsgrundes hätte das Registergericht ebenfalls von Amts wegen beachten und die Eintragung deshalb ablehnen müssen (vgl. Hüffer a.a.O. § 298 Rdnr. 15; OLG Düsseldorf a.a.O. S. 1602, 1603).
b) Mit dem angemeldeten Inhalt - Wirkung der Kündigung zum 30.11.1999 - hätte die Vertragsbeendigung schließlich auch deshalb nicht eingetragen werden können, da eine Kündigungserklärung nicht vor ihrem Zugang gem. § 130 BGB wirksam werden kann (vgl. Hüffer a.a.O. § 297 Rdnr. 19).
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen. Eine Auslagenerstattung gem. § 13 a FGG findet nicht statt. Hinsichtlich der Gerichtskosten erübrigt sich eine Entscheidung im Hinblick auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO; dieser Wert erscheint dem Senat unter Würdigung aller Umstände mit DM 10.000,00 angemessen in Ansatz gebracht.
Ende der Entscheidung
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